Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

Hohe Strasse 11
44139 Dortmund

Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420

NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975

kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

Direktkontakt
E-Mail 0231 / 39603700 Anfahrt Kanzlei
Hohe Straße 11, 44139 Dortmund
0231 / 39603700
kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de

Körperverletzung · Fachanwalt Strafrecht Dortmund

Körperverletzung · gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Einwilligung und Strafantrag · Fahrlässige Körperverletzung · Beteiligung an einer Schlägerei · Landfriedensbruch

Körperverletzung gem. § 223 StGB

Gemäß § 223 StGB macht sich wegen Körperverletzung strafbar, wer eine andere Person "körperlich misshandelt" oder an der "Gesundheit schädigt". Zu diesen noch recht klaren Worten des Gesetzes haben Rechtsprechung und Gerichte wie immer in der Juristerei Definitionen entwickelt. So soll eine körperliche Misshandlung dann vorliegen, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gibt es eine ähnliche schicke Definition, die da lautet: eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands. Dem Laien, der das liest, ist jetzt bestimmt alles klar, oder? Man muss schon Rechtsanwalt sein, um dies zu verstehen. Ein paar Beispiele, mit denen sich die anwaltliche Praxis immer wieder beschäftigt, sind das Herbeiführen von Volltrunkenheit durch heimliches Mischen von Alkohol in nichtalkoholische Getränke. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt dies den Tatbestand der Körperverletzung dar (BGH 4 StR 473/20). Psychische Einwirkungen durch zum Beispiel ständiges nächtliches Aufwecken, stellen keine Körperverletzung dar. Die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit war zum Zeitpunkt des Aufkommens von HIV ein Klassiker. Mittlerweile ist geklärt, dass durch die Infektion einer anderen Person mit einer ansteckenden Krankheit grundsätzlich eine Körperverletzung vorliegt.

Wie bei allen Tatbeständen im Strafrecht muss zum sogenannten objektiven Tatbestand immer noch der subjektive Straftatbestand hinzukommen. Der Handelnde muss vorsätzlich handeln. Gemäß dem Umkehrschluss aus § 16 StGB ist für vorsätzliches Handeln Kenntnis der gesetzlichen Straftatbestandsmerkmale erforderlich. Diese Kenntnis der Tatbestandsmerkmale gilt, wie Anwälte und Juristen sagen, in der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre. Auch die Züchtigung von Kindern ist Körperverletzung. Gehören Sie, so wie ich, vielleicht noch zu der Generation, in der die Eltern sagten: „der/die kann das schon vertragen“, so gilt heutzutage das Recht auf gewaltfreie Erziehung.

Strafrecht Soforthilfe

Ich helfe Ihnen schnell und kompetent in allen Bereichen des Strafrechts.

Rechtsanwalt Axmann


Fachanwalt für Strafrecht

0231 / 39603700 Rufen Sie mich direkt an

Fachanwalt Strafrecht Dortmund

 

Rechtsfolge, Bestrafung bei Körperverletzung

Auch hinsichtlich der Frage, welche Strafe bei Körperverletzung droht, hilft das Strafgesetzbuch weiter. Es droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird nur auf Antrag (§ 230 StGB) verfolgt. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB um ein so genanntes Offizialdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft muss selbstständig auch ohne Strafantrag tätig werden. Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation der Körperverletzung. Wann diese vorliegt und wann die gefährliche Körperverletzung erfüllt ist, ist im Strafgesetzbuch in § 224 geregelt.

Die fahrlässige Körperverletzung wird gem. § 229 StGB nur mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft. Vorsatz soll auch dann vorliegen, wenn „der tatbestandliche Erfolg billigend in Kauf genommen wird.“ Fahrlässigkeit bedeutet hingegen „Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt.“

Klassisch nach den Frank‘schen Formeln im Strafrecht wird wie folgt abgegrenzt: „Ist mir scheiß egal“ bedeutet, nicht über den tatbestandlichen Erfolg nachgedacht zu haben und ihn somit auch nicht zumindest billigend in Kauf zu nehmen. „Wird schon gut gehen“ hingegen bedeutet, über den tatbestandlichen Erfolg nachgedacht zu haben und nur darauf zu hoffen, dass er nicht eintritt. Der mit dem Gedanken „egal“ Handelnde, handelt mithin fahrlässig während den, der denkt „wird schon gut gehen“ ein bedingter Vorsatz trifft.

Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB

Zu den Körperverletzungsdelikten gehört auch die Qualifikation der einfachen Körperverletzung, nämlich die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB.

Wer eine Körperverletzung begeht

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

macht sich einer gefährlichen Körperverletzung strafbar.

Liegt nur eines dieser Tatbestandsmerkmale vor, bestimmt das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Allein bei der Frage, was denn nun ein gefährliches Werkzeug ist, wird es schon kompliziert. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch soll jeder Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art und Weise der Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Rechtsprechung und Staatsanwaltschaft machen es mit der Handhabung der anderen Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung nicht einfacher. Ohne sichere Kenntnisse der Rechtsprechung zu den einzelnen Qualifikationsmerkmalen der Körperverletzung ist hier eine erfolgreiche Verteidigung nahezu unmöglich. Nur ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, wie Rechtsanwalt Axmann, der seit Jahrzehnten im Strafrecht tätig ist, kennt die Abgrenzungen und Feinheiten der einzelnen Tatbestandsmerkmale.

Schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung ist eine weitere Qualifikation der Körperverletzung. Die schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Das Besondere an diesem Tatbestand ist, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung jetzt nicht vorsätzlich herbeigeführt werden muss, sondern dass es reicht, wenn er durch Fahrlässigkeit eintritt. Fahrlässigkeit ist nach dem Strafgesetzbuch das Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt. Selbst bei Fahrlässigkeit droht hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, es wäre vorsätzlich gehandelt worden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe auf drei bis fünfzehn Jahre. Die Frage, ob der „Erfolg“ der Körperverletzung jetzt wirklich eingetreten ist oder nicht, bedarf sicherer Kenntnisse eines Fachanwalt im Strafrecht. Gerade die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist einem Anwalt, der nicht ständig im Strafrecht unterwegs ist, in ihren Feinheiten nicht geläufig. Sollte die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung tatsächlich eingetreten sein, ist die Frage, ob fahrlässig oder vorsätzlich, eine wesentliche, wenn es um die Frage geht, ob eine Strafe noch zu Bewährung ausgesetzt werden kann.

Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 277 StGB

Wird durch die Körperverletzung der Tod der verletzten Person verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. Als Höchststrafe gilt das gesetzliche Höchstmaß von fünfzehn Jahren. Die Verursachung muss in einer engen Beziehung zu der Tat der Körperverletzung bestehen. Nicht jeder Kausalzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod ist ausreichend. So hat die Rechtsprechung dies zum Beispiel beim Lösen eines tödlichen Schusses während eines vorsätzlichen Schlages mit einer Pistole bejaht. Der Kausalzusammenhang liegt auch vor, wenn ein Opfer vor Angst, Schrecken und Aufregung bei nächtlicher Konfrontation mit Einbrechern und Fesselung verstirbt.

Einwilligung zur Körperverletzung gem. § 228 StGB

Grundsätzlich kann die Körperverletzung auch mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen werden. Sollte eine Einwilligung vorliegen, entfällt nach dem Gesetz die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung. D.h., eine Bestrafung ist ausgeschlossen. Die Einwilligung in die Körperverletzung erfährt jedoch ihre Grenzen dann, wenn sie „gegen die guten Sitten verstößt.“ Die Grenze, ab wann die Einwilligungsfähigkeit ausgeschlossen ist beginnt dann, wenn es sich um konkrete lebensgefährliche Verletzungen handelt. Ein Beispiel ist die Injektion von Heroin, wenn hierdurch die verletzte Person in eine konkrete Lebensgefahr gebracht werden.

Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB, Landfriedensbruch gem. § 125 StGB und schwerer Landfriedensbruch gem. § 125a StGB

Für sich genommen ist es schon bemerkenswert, dass die Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB mit Strafe von bis zu drei Jahren bestraft wird, wenn hier durch eine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Die Ursächlichkeit des Beschuldigten für die schwere Körperverletzung muss nicht vorliegen. Es reicht, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise an der Prügelei beteiligt war.

Gerade bei Prügeleien im Zusammenhang mit Fußballspielen oder Motoradclubs, versucht die Staatsanwaltschaft gerne, auch eine Anklage wegen schweren Landfriedensbruch gemäß §§ 125, 125a StGB „durchzudrücken.“ Sollte die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Anklage Erfolg haben und es zu einer Verurteilung kommen, droht im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verteidigung bei Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit

Wie aufgezeigt, ist die Abgrenzung zwischen der „einfachen“ Körperverletzung, und ihren Qualifikationen teils schwierig und mit rechtlichen Feinheiten behaftet. Die Frage, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde oder ob eine Einwilligung zur Körperverletzung vorlag, bedarf anwaltlicher Prüfung. Die sichere Kenntnis der rechtlichen Abgrenzungsmerkmale beherrscht nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht.

Auch hier gilt: „Machen Sie keine Aussage bei der Polizei.“ Ist erst mal von dem Vernehmungsbeamten ein Protokoll aufgenommen, lässt sich dies nie wieder bereinigen oder beseitigen.

In vielen Verfahren kann durch einen Fachanwalt für Strafrecht bereits das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Liegen Rechtfertigungsgründe oder Notwehr vor, ist dies von einem Fachanwalt vorzutragen!

Rechtsanwalt Axmann, Fachanwalt für Strafrecht

Körperverletzungsdelikte sind ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht. Rechtsanwalt Axmann ist zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht und hat jahrzehntelange Erfahrung in der Strafverteidigung gegen Körperverletzungsdelikte. Auch wenn der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung, möglicherweise der fahrlässigen Körperverletzung, von der Straferwartung her nicht zu schwer anmuten, so ist doch auf die hohen Straferwartungen, sobald eine Qualifikation erfüllt ist, hinzuweisen. Die Abgrenzungen ob „nur“ eine einfache Körperverletzung vorliegt oder eine Qualifikation erfüllt ist, ist immer wieder von juristischen Feinheiten und dem Umgang mit dem Sachverhalt geprägt. Dem Rechtsanwalt, der nicht im Strafrecht zu Hause ist, sind diese Abgrenzungen in der Regel fern.

Wenden Sie sich, sobald Ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung gegen Sie bekannt wird, unverzüglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Um sich und Ihre Freiheit zu schützen, kann es nur einen einzigen vernünftigen Rat geben:

„Je eher Sie einen Anwalt kontaktieren desto besser können Ihre Chancen gewahrt werden.“ Rechtsanwalt Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich in diesem Fachgebiet tätig.

 

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Hohe Strasse 11
 44139 Dortmund

 0231 / 39603700
 0231 / 53314420

 kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de
 www.rechtsanwalt-axmann.de

axma-drtm 2024-03-28 wid-265 drtm-bns 2024-03-28