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Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Informationen vom Fachanwalt für Strafrecht

 

Das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ verschärft das Sexualstrafrecht in entscheidenden Punkten. Damit wird bei Ermittlungen die kompetente Strafverteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht noch wichtiger. Der Rechtsanwalt sollte möglichst schnell kontaktiert werden.

Fachanwalt Dieter Axmann aus Dortmund erläutert, was es mit den Bestimmungen zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder und den verschärften Regelungen zu Kinderpornografie auf sich hat.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Empfindliche Verschärfungen

Im Strafgesetzbuch ist nun von „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ die Rede. „Sexueller Missbrauch von Kindern“ hat als Begrifflichkeit ausgedient. Außerdem gibt es jetzt für Tatformen mit und ohne direkten Körperkontakt jeweils eigene Paragrafen.

Vor allem wurde der Strafrahmen dafür erweitert, dass sexuelle Handlungen direkt und mit Körperkontakt an Kindern vorgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn das Kind dazu gebracht wurde, den aktiven Part zu übernehmen. Dafür gibt es als Mindeststrafe nun ein Jahr Freiheitsstrafe. Nach oben begrenzt der Paragraf das Strafmaß nicht, damit können bis zu 15 Jahren verhängt werden.

Das ist eine klare Verschärfung. Beim früheren Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs lag die entsprechende Mindeststrafe bei sechs Monaten. Maximal gab es zehn Jahre.

Beim Vorwurf der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ist jedes Ermittlungsverfahren eine ernste Angelegenheit – selbst wenn nach eigener Einschätzung wenig vorgefallen ist.

Ein „Verbrechen“, kein „Vergehen“

Die erhöhte Mindeststrafe hat Folgen. Damit ist sexualisierte Gewalt gegen Kinder nun ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, und nicht nur ein Vergehen. Das sind mehr als Begrifflichkeiten. Es bedeutet, dass selbst in minderschweren Fällen das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann, auch nicht gegen Zahlung einer Geldsumme oder die Teilnahme an einer Therapie.

Und wie für jedes Verbrechen im Unterschied zum Vergehen gilt:

  • Bereits der Versuch ist strafbar.
  • Kommt es zu einer Anklage wegen des Vorwurfs der sexualisierten Gewalt gegen Kinder, muss ein Strafverteidiger den Fall übernehmen.

Bei Verurteilung für sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Körperkontakt ist keine Geldstrafe möglich. Jeder Schuldspruch führt zwangsweise zu einer Freiheitsstrafe. Lässt sich die Verurteilung nicht abwenden, bleibt nur die Hoffnung, dass diese zur Bewährung verhängt wird.

Lautet der Vorwurf auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder? Dann gehört die Sache in die Hände eines Fachanwalts für Strafrecht, der Erfahrung mit der Verteidigung bei Sexualstraftaten hat.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit und ohne Körperkontakt

Der alte § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) bleibt inhaltlich im Wesentlichen gleich, heißt jedoch jetzt Sexualisierte Gewalt gegen Kinder (§ 176 StGB n.F.).

War hier bisher die mindestens 6 Monate und maximal zehn Jahre, so sind es jetzt ein Jahr bis zu fünfzehn Jahre.

Im Strafgesetzbuch gibt es nun einen eigenen Paragrafen zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt (§ 176a StGB n.F.).

  • Das wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet, Minimum sind sechs Monate. Darunter fallen sexuelle Handlungen vor dem Kind, etwa Masturbation, oder sexuell motivierte Interaktionen über das Internet. Außerdem fällt unter diesen Straftatbestand, ein Kind anzubieten oder mit Pornografie auf es einzuwirken. Selbst wenn sich hinter dem vermeintlichen Kind ein verdeckter Ermittler verbirgt, ist der sexuell bestimmte Austausch über das Internet strafbar.

Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176b StGB n.F.).

  • Es muss erst gar nicht zu sexuell bestimmten Interaktionen kommen. Auch Cybergrooming steht als Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder unter Strafe: der Versuch, ein Kind über das Internet zu sexuellen Handlungen zu bringen oder zum Mitwirken an Kinderpornografie zu bewegen. Die Freiheitsstrafe beträgt zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Körperkontakt (§ 176c StGB n.F.).

  • Die Mindeststrafe für schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Strafrichter kann die Strafe damit nicht mehr zur Bewährung aussetzen, wenn er die Mindestfreiheitsstrafe überschreitet. Die Höchststrafe ist 15 Jahre. Als schwere Tatform gelten sexuelle Handlungen, bei denen es das Kind penetriert wurde, die gemeinschaftlich mit anderen begangen werden wurden oder bei denen es zur Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden kam, ob körperlich oder seelisch. Auch das Filmen der Tat zur Verbreitung als Kinderpornografie stellt schwere sexualisierte Gewalt dar. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird als schwerer Fall behandelt, wenn die letzte Verurteilung für eine solche Tat fünf Jahre oder weniger zurückliegt.
  • Kommt es bei schwerer sexualisierter Gewalt zu Misshandlungen oder droht dem Kind dabei Todesgefahr, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Die Strafe für sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge ist lebenslänglich, mindestens aber zehn Jahre Freiheitsstrafe.

In vielen Fällen wird die Staatsanwaltschaft einen schweren Fall von sexualisierter Gewalt anklagen – entweder aufgrund früherer Verurteilungen, oder weil sie die Gefahr einer Schädigung unterstellt.

Kinderpornografie: Ein Verbrechen, kein Vergehen

Der Strafrahmen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB n.F.) steigt auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Zuvor lag er bei Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren.

Das bedeutet: Auch Straftaten rund um Kinderpornografie werden deutlich strenger bestraft. Selbst in minderschweren Fällen bleibt es nicht bei einer Geldstrafe. Die Einstellung eines Verfahrens aufgrund von Geringfügigkeit war früher möglich, jetzt nicht mehr.

Ausnahmen davon gelten nur bei künstlicher Kinderpornografie, die kein tatsächliches Geschehen zeigen. Doch selbst auf die Herstellung oder das Verbreiten solcher Comics, Animationsfilme oder Stories mit kinderpornografischen Inhalten steht Strafe: Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Auch hier ist selbst der Versuch strafbar.

Geht es bei der Herstellung der Kinderpornografie darum, Geld zu verdienen? Oder wurde bandenmäßig, d. h. organisiert und mit anderen vorgegangen? Dann beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe – Bewährungsstrafe ausgeschlossen.

Das Herunterladen bzw. Betrachten von Kinderpornografie bringt nun mindestens ein, maximal sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe ein. Bis zur Gesetzesänderung waren es höchstens drei Jahre, auch eine Geldstrafe war möglich, doch das ist Geschichte. Der Konsum von Kinderpornografie ist damit jetzt ebenfalls ein Verbrechen, nicht mehr nur ein Vergehen.

Dazu kommt eine spätere Verjährung: Die Verjährungsfristen laufen frühestens ab dem dreißigsten Geburtstag des Opfers.

Auch bezüglich Kinderpornografie haben Polizei und Staatsanwaltschaft nun kaum noch Handlungsspielraum. Geldstrafen sind ausgeschlossen, ebenso die Verfahrenseinstellung gegen Auflagen wie Therapie. Selbst in minderschweren Fällen wird das Verfahren voll durchgezogen.

Verbot von Kind-ähnlichen Sexpuppen

Durch die Gesetzesänderung wird ein neuer Paragraf zu Sexpuppen „mit kindlichem Erscheinungsbild“ ins Strafgesetzbuch eingefügt. Auf Handel, Herstellung und Verkauf solcher Puppen stehen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Der Kauf oder Besitz reicht für bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Die Gesetzesbegründung argumentiert mit einer herabgesetzten Hemmschwelle für pädophile Handlungen. Experten für Sexualstrafrecht haben diese These scharf kritisiert: durch Handlungen an und mit einer Puppe wird kein Kind geschädigt. Völlig ungeklärt ist die Frage, wie die Begriffe „kindliches Erscheinungsbild“ zukünftig von den Gerichten ausgelegt werden.

Immerhin wurde dieser Tatbestand als Vergehen und nicht als Verbrechen gefasst. Solche Verfahren können wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Ein Strafverteidiger für Sexualstrafrecht kennt die entscheidenden Argumente.

Erleichterte Untersuchungshaft bei Sexualdelikten gegen Kinder (§ 112a StPO n.F.)

Damit jedoch nicht genug. Bisher mussten die Gerichte zur Verhängung der Untersuchungshaft neben dem dringenden Tatverdacht noch Haftgründe wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr feststellen, bevor ein Verdächtiger des sexuellen Missbrauches von Kindern in Haft genommen werden konnte. Die zusätzlichen Voraussetzungen sind bei einigen Sexualdelikten jetzt weggefallen. Sprich: Es reicht bei diesen Delikten allein der Tatverdacht zur Verhängung von Untersuchungshaft aus!

Telefonüberwachung, Online-Durchsuchung und Untersuchungshaft

Mit der Änderung und Erweiterung des Sexualstrafrechts wurden auch die Befugnisse der Ermittler deutlich ausgeweitet.

  • Polizei und Staatsanwaltschaft können nun die Überwachung von Telefon und Internetkommunikation bereits dann beantragen, wenn es nur um den Besitz von kinderpornografischem Material geht. Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist nicht mehr auf den Verdacht sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder auf das Anbieten von Kinderpornografie beschränkt. Das Gleiche gilt für den Abruf der Verbindungsdaten vom Netzbetreiber bzw. Provider.
  • Das heimliche Durchstöbern von Computern im Rahmen der Online-Durchsuchung war früher nur beim Verdacht auf schweren sexuellen Kindesmissbrauch möglich. Nun genügt der Verdacht auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder, auch ohne Schwere der Tat. Geht es um Kinderpornografie, reicht das Verbreiten oder Zugänglichmachen. Es muss kein Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln mehr bestehen.
  • Ähnlich wie bei Mord, Totschlag oder der Bildung terroristischer Vereinigungen genügt nun bereits der dringende Verdacht auf einen schweren Fall sexualisierter Gewalt gegen Kinder, damit auch ohne Haftgründe Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

Die Ermittlungsbehörden haben damit in Fällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Kinderpornografie sehr weitgehende Möglichkeiten. Beschuldigte brauchen einen fähigen und engagierten Strafverteidiger, um gegen ungerechtfertigte Überwachungsmaßnahmen oder eine Untersuchungshaft vorzugehen.

Verurteilungen werden länger ins Führungszeugnis eingetragen

Das Gesetz verlängert die Fristen für die Speicherung von Verurteilungen im Bundeszentralregister. Eine frühere Verurteilung für sexualisierte Gewalt gegen Kinder taucht nun für zwanzig Jahre plus die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe im behördlichen Führungszeugnis auf. Damit wird die Frist, mit der solche Vorstrafen im erweiterten Führungszeugnis stehen, verdoppelt.

Die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts bedeutet das Aus in zahlreichen Berufen. Für viele ehrenamtliche Tätigkeiten ist ebenfalls ein Führungszeugnis notwendig, etwa als Jungendtrainer im Verein. Ein Grund mehr, bei solchen Anschuldigungen von Beginn an auf konsequente und erfahrene Strafverteidigung zu setzen.

Experten für Strafrecht äußern harte Kritik an den Gesetzesänderungen zu Sexualstraftaten an Kindern

Vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder nahmen zahlreiche Experten für Sexualstrafrecht Stellung. Viele äußerten harte Kritik:

  • Jörg Kinzig, Professor für Kriminologie und anerkannter Spezialist für Strafrecht von der Universität Tübingen, sprach von „Kriminalpolitik nach den Vorgaben der Boulevardpresse“. Für ihn war keines der für eine Anhebung der Strafrahmen ins Feld geführten Argumente stichhaltig.
  • Professorin Tatjana Hörnle, Direktorin der Abteilung Strafrecht des Freiburger Max-Planck-Instituts, bemängelte, dass durch die einheitliche Bezeichnung aller Formen der sexuellen Gewalt an Kindern als „sexualisierte Gewalt“ die Begriffe für brutale körperliche Attacken verloren gingen. Außerdem kritisierte sie die kurze, nicht weiter recherchierte Begründung für das Verbot von Sex-Puppen als „erschreckend und einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung nicht angemessen.“
  • Professor Jörg Eisele, Experte für Strafrecht an der Universität Tübingen, bezeichnete die Begrifflichkeit der sexualisierten Gewalt als „reine Symbolik, die die tatbestandliche Beschreibung verfehlt“.
  • Mit Dr. Julia Bussweiler hielt selbst eine renommierte Staatsanwältin mit Kritik nicht zurück. Sie ist an der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt tätig, mit Schwerpunkt im Bereich Kinder- und Jugendpornografie und dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Dr. Bussweiler monierte, dass die Heraufstufung zum Verbrechen eine Hauptverhandlung selbst in Grenzfällen erzwingt, wie der Berührung eines Kindes oberhalb der Kleidung, und selbst bei geständigen und therapiebereiten Tätern.

Fazit: Beim Vorwurf sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist ein erfahrener und kompetenter Strafverteidiger unerlässlich

Die Gesetzeslage wurde in einem Ausmaß verschärft, das Ermittlungsbeamten und Richtern selbst in minderschweren Fällen wenig Spielraum lässt. Umso mehr sind Beschuldigte und Verdächtige nun darauf angewiesen, dass sich ein kompetenter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht ihrer Sache annimmt – denn ganz außer Kraft ist der Rechtsstaat nicht, selbst wenn der Vorwurf auf eine Sexualstraftat lautet.

Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund. Er hat bereits Hunderte Mandanten gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt und verfügt über große Erfahrung im Sexualstrafrecht.

 

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Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!

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