Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
Hohe Strasse 11
44139 Dortmund
Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420
NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975
Der Vorwurf des Diebstahls ist vom Schlagwort her jedermann geläufig. Der Diebstahl ist das am häufigsten vorkommende Eigentumsdelikt. In der Form des Ladendiebstahls hat jeder eine Vorstellung, was mit Diebstahl gemeint ist. Rechtlich normiert ist der Diebstahl im § 242 Abs. 1 StGB. Das Gesetz sieht für den „einfachen“ Diebstahl eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Mutet dieses Strafmaß für den einen oder anderen vielleicht noch eher moderat an, so sieht das Gesetz durch diverse Qualifikationen des Diebstahls, zum Beispiel in der Form des Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls oder Einbruchsdiebstahls empfindliche Freiheitstrafen vor. Je nach Tatbestand hat das Strafgesetz den Diebstahlstatbestand als Verbrechenstatbestand mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und bis zu zehn Jahren ausgestaltet. Die strafrechtliche Abgrenzung der Tatbestände untereinander empfiehlt es, von Anfang an einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Nur ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt ist mit diesen Abgrenzungen sicher vertraut.
Ich helfe Ihnen schnell und kompetent in allen Bereichen des Strafrechts.
Ist die Vorstellung des juristischen Laien von dem, was ein Ladendiebstahl ist, noch relativ konkret, so ist der strafrechtliche Übergang zu anderen Eigentumsdelikten je nach Sachverhalt schwierig. Je nach Sachverhalt liegen statt Diebstahl Straftatbestände des Betruges gem. § 263 StGB, einer Unterschlagung gem. § 246 StGB oder Raubdelikte gem. §§ 249 ff StGB vor. Eine Unterschlagung ist weitaus milder zu bestrafen als der Diebstahl. Insbesondere bei dem klassischen Eigentumsdelikt, dem Ladendiebstahl, ist die Abgrenzung zum Betrug oft schwierig. Aber auch beim Ladendiebstahl können Straftatbestände des Raubes mit vorliegen. Eine zuverlässige rechtliche Einordnung ist nur einem Fachanwalt für Strafrecht möglich. Nur ein Rechtsanwalt, der ausschließlich im Strafrecht tätig ist, ist mit den Feinheiten und Abgrenzungen dieser Delikte vertraut. Zur Beurteilung des Sachverhaltes ist selbstverständlich Akteneinsicht zu beantragen. Auf Grundlage der Akteneinsicht können Verteidigungsmöglichkeiten erörtert werden und in geeigneten Fällen auch beim Diebstahl eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Wann ist der Tatbestand erfüllt? Der Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme nimmt die Rechtsprechung beim Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, nicht unbedingt eigenem Gewahrsams an. Hinzukommen muss wie immer im Strafrecht auch der so genannte subjektive Tatbestand, auch besser bekannt als Vorsatz. Dies erfordert beim Diebstahl den Aneignungsvorsatz. Gemeint ist damit, den ursprünglichen Besitzer dauerhaft zu verdrängen und selber wie ein Eigentümer über die Sache verfügen zu wollen.
Viel diskutiert wird immer wieder die Frage, ob beim Ladendiebstahl der Gewahrsamsbruch schon in dem Moment vorliegt, wenn jemand im Laden die Sachen in die Tasche steckt. Der Bundesgerichtshof hat hierauf seit Beginn der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts eine eindeutige Antwort: Im Selbstbedienungsladen erlangt Gewahrsam, wer die Ware in die Tasche steckt (so: Beschl. v. 06.10.1961, Az.: 2 StR 289/61). Raum für die Strafverteidigung bietet hier die Frage, ob dies tatsächlich mit Aneignungswille geschah oder nicht, sprich hattet der Beschuldigte vor, die Ware an der Kasse zu bezahlen. Ist der Kassenbereich ohne zu bezahlen passiert, liegt ein Diebstahl vor.
Auch das Verbergen von Ware im Einkaufswagen und das Passieren der Kasse ohne zu bezahlen, stellt einen Gewahrsamsbruch, also einen Diebstahl dar. Gleiches gilt für das Verbergen von kleinen Gegenständen in der Hand und das Passieren der Kasse. Auch wer in einem Lebensmittelladen Genussmittel verzehrt, begeht einen Diebstahl.
Ladendetektive oder Mitarbeiter von Geschäften werden meist erst beim Verlassen des Geschäfts tätig. In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine Anzeige wegen Diebstahls. Aber selbst wenn der Sachverhalt strafrechtlich vielleicht klar ist, heißt es noch lange nicht, dass es zu einer Verurteilung kommen muss. Auch bei einem nachgewiesenen Ladendiebstahl, kann von Rechtsanwalt Axmann in den überwiegenden Fällen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht werden. D.h., es kommt nicht zu einer Strafe und die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Erforderlich ist immer das möglichst frühe Einschalten eines im Strafrecht beheimateten Rechtsanwaltes. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Fachanwaltes für Strafrecht kann verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren abgibt und das Verfahren doch bei Gericht landet.
§ 243 StGB nennt sieben Regelbeispiele, bei denen ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen soll. Das Strafgesetz spricht davon, dass der besonders schwere Fall des Diebstahls „in der Regel“ vorliegt, wenn ....
In der anwaltlichen Praxis im Strafrecht kommen folgende Regelbeispiele des § 243 StGB besonders häufig vor:
Eindringen oder sich verborgen halten in besonders gesicherten Gebäuden, Dienst- oder Geschäftsräumen (§ 243 Abs. 1 Nr.1 StGB). Wegnahme einer Sache die, durch eine besondere Schutzvorrichtung gesichert ist (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diebstahl von Gegenständen der Religionsübung aus einer Kirche oder einem anderen zu Religionsausübung dienendem Gebäude und der Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Stehlen einer erlaubnispflichtigen Handfeuerwaffe (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
Der Strafrahmen des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB beträgt drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen ist geeignet, schnell zu einer Freiheitsstrafe zu gelangen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dieses Risiko für die Freiheit macht das rechtzeitige Einschalten eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts unverzichtbar.
Aus der gesetzlichen Formulierung: „in der Regel“ folgt wie immer, dass es Ausnahmen gibt. Hinsichtlich der Ausnahmen bedeutet das, dass zum einen nicht zwangsläufig ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen muss, obwohl ein Regelbeispiel erfüllt ist. Zum anderen kann, obwohl kein Regelbeispiel erfüllt ist, das Gericht trotzdem einen besonders schweren Fall des Diebstahls annehmen.
Auf dieser Ebene bietet sich erhebliches Verteidigungspotenzial für die Strafvereidigung. Das Gericht wird eine Entscheidung unter der Würdigung aller Gesamtumstände vornehmen. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann in der Hauptverhandlung die für den Mandanten günstigsten Gesamtumstände in den Vordergrund stellen. Es ist Aufgabe des Strafverteidigers, durch prozessuale Maßnahmen im Rahmen der Hauptverhandlung, den für den Mandanten günstigsten Fall darzustellen und das Gericht hiervon zu überzeugen.
Für den Diebstahl mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl sieht das Gesetz in § 244 Abs 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von zehn Jahren vor.
Nach dem bis 1998 gelten Recht war diese Qualifikation des Diebstahls nur beim Mitführen von Schusswaffen oder sonstigen Werkzeugen und Mitteln bei einem Diebstahl anzuwenden. Die Rechtsprechung prägte seinerzeit den sogenannten „technischen Waffenbegriff.“ Nach dem bis dahin geltenden Recht wurden zum Beispiel Äxte, Sensen, Schlachtmesser nicht als Waffen im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Auch ungeladene Schusswaffen, die nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition zu laden waren, fielen bis 1998 nicht unter die Vorschrift „Diebstahl mit Waffen.“
Mit der Neufassung dieser Vorschrift 1998 und Einführung der Formulierung „gefährliches Werkzeug“ gilt beim Diebstahl mit Waffen nicht mehr der technische, sondern der strafrechtliche Waffenbegriff. Eine Waffe ist jetzt auch beim Diebstahl mit Waffen jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies hat die neuere Rechtsprechung sogar für eine Zigarette und einen Kugelschreiber bejaht.
Aufgrund der Voraussetzung für eine Waffe „Art der Verwendung im konkreten Fall“ ist hier erhebliches Potential für die Verteidigung. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht durchschaut die Feinheiten der Abgrenzung. Ein normaler Rechtsanwalt, der zudem auch kein Fachanwalt im Strafrecht ist, ist nicht in der Lage, zielsicher gegen den Vorwurf des Diebstahls mit Waffen zu verteidigen.
Nach ständiger gefestigter Rechtsprechung des BGH besteht eine Bande aus mindestens drei Personen. Diese drei Personen müssen nach der Definition der Rechtsprechung im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans agieren. Weiterhin ist anerkannte strafrechtliche Rechtsprechung, dass auch Beihelfer Bandenmitglieder sein können.
Insbesondere die Abgrenzung zwischen reiner Beihilfe und der Bandenmitgliedschaft des Beihelfers ist immer wieder eine Frage der freien richterlichem Beweiswürdigung. Es kommt auf die Abgrenzung im Einzelfall an.
Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Haben wir zwei Personen, die einen Diebstahl begehen und einen Dritten, der hilft, so kann jeder wegen Bandendiebstahl nach § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft werden. Oder aber sie werden nach § 242 StGB wegen Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auch nur mit einer Geldstrafe bestraft.
Ein Strafverteidiger, der hier nicht sicher die Abgrenzungen der Rechtsprechung zwischen Beihilfe und Bandenmitgliedschaft kennt, verteidigt seinen Mandanten im schlimmsten Fall ins Gefängnis. Nur ein Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht ist und der die Rechtsprechung zum Bandendiebstahl kennt, weiß Ihre Rechte zu wahren.
Eine Wohnung ist ein Raum, der wenigstens vorübergehend Menschen als Unterkunft dient. Es fallen weder Arbeitsgeschäfte noch Lagerräume unter diese Vorschrift. Die Rechtsprechung nimmt den Wohnungsbegriff im Sinne des Wohnungseinbruchsdiebstahls auch für Wohnmobile, Wohnanhänger und Schiffe an. Garagen, Gartenhäuser aber auch Arbeitszimmer in Nebenräumen fallen nicht unter den Wohnungsbegriff.
Es ergeben sich in der strafrechtlichen Praxis etliche Abgrenzungsproblematiken bezüglich des Wohnungsbegriffs.
Aufgrund der Bedeutung der Rechtsfolge „normaler“ Diebstahl mit im günstigsten Falle Geldstrafe oder Wohnungseinbruchsdiebstahl und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, sollten Sie bei einer Anzeige wegen Diebstahls umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.
Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 22.07.2017 eingeführt. Der Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung ist die zweite Qualifikationsstufe. Zusätzlich zur Wohnung, wie oben beschrieben muss hinzukommen, dass diese Wohnung dauerhaft und privat genutzt ist. Abgrenzungsproblematiken ergeben sich hier zum Beispiel bei einer Ferienwohnung. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren bestraft. Aufgrund der hohen Mindestfreiheitsstrafe ist der Wohnungseinbruchdiebstahl ein Verbrechen.
Auch hier liegen die Abgrenzungen in den rechtlichen Feinheiten, die einem normalen Rechtsanwalt nicht geläufig sind. Beauftragen Sie daher ausschließlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung. Aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für den Wohnungseinbruchsdiebstahl, haben Sie hier einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Rechtsanwalt Axmann ist zugleich auch Fachanwalt für Strafrecht und hat jahrzehntelange Erfahrung in der Strafverteidigung gegen Diebstahlsdelikte.
Bei einer polizeilichen Vorladung wegen Diebstahls folgen Sie dieser nicht! Gerade wenn Sie unschuldig sind, ist es besonders wichtig, gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schweigen. Selbst bei einer Vorladung „nur“ wegen Ladendiebstahls ist bei Hinzukommen von Qualifikation schnell mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Alles, was Sie der Polizei sagen, kann die Chancen für eine erfolgreiche strafrechtliche Verteidigung gefährden.