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Anwalt Sexueller Missbrauch Dortmund

Anwalt Sexualstrafrecht Dortmund · Fachanwalt Strafrecht Dortmund

Kindesmissbrauch: Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176c StGB und sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gem. § 176a StGB

Die Vorschriften sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB und sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a StGB schützen die Möglichkeit zur freien Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern. Junge Menschen unter 14 Jahren gelten nach dem Strafgesetz als Kinder, daraus folgt bei Sexualdelikten die Altersschutzgrenze von 14 Jahren. Der Altersschutzgrenze liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Fähigkeit, über das Sexualverhalten selbst zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt. Erst mit Erreichen der Altersgrenze von 14 Jahren ist nach dem Strafgesetzbuch ein junger Mensch in der Lage, über seine Sexualität selbst und frei zu bestimmen. Aus dieser Annahme folgt, dass Einwilligungen von Kindern in sexuelle Handlungen ausnahmslos unwirksam sind. Dies bedeutet, dass auch beim Vorliegen des Einverständnisses eines Menschen unter 14 Jahren in eine sexuelle Handlung, die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern grundsätzlich gegeben ist. Für die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs ist es auch unerheblich, ob das Kind überhaupt den Sexualbezug der sexuellen Handlung erkannt hat.

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Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs wiegt schwer. Für den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt gem. § 176a StGB sieht das Strafgesetzbuch die geringste Freiheitsstrafe mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft. Das Strafgesetzbuch sieht hier eine Obergrenze von fünfzehn Jahren vor. In der schwersten Begehungsform, der des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176d StGB, bestimmt das Strafgesetzbuch lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Falsche Anschuldigung bei sexuellem Missbrauch im Sexualstrafrecht sehr verbreitet

Wenn es um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern geht, wird immer wieder übersehen, dass die Quote der falschen Beschuldigungen besonders hoch ist. Die Ursachen hierfür sind mannigfaltig. Ursachen können Auseinandersetzungen im Rahmen von familiären Konflikten wie Scheidung, Trennung, Sorgerecht oder Umgangsrechtstreitigkeiten sein. Wird dann von einem Partner der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes erhoben, spricht man auch von „Missbrauch mit dem Missbrauch.“ Vor dem Hintergrund familiärer Konflikte wird nicht nur von dem anderen Elternteil der Vorwurf des Missbrauchs erhoben. Auch Kinder, die in einem toxischen familiären Trennungsumfeld groß werden, greifen zu der falschen Beschuldigung, um Ruhe zu haben und endlich aus dem Schussfeld der ewig streitenden Eltern zu gelangen. Zu diesen Fällen kommen auch falsche Anschuldigungen aufgrund von Suggestion. Richtigerweise ist bei Suggestion von nicht erlebnisbasierten Aussagen zu sprechen. Der- oder diejenige, der/die in Fällen der Suggestion die falsche Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs erhebt, glaubt eben nicht, er oder sie mache eine wahrheitswidrige Aussage. Die Fälle der Suggestion können auf Autosuggestion oder auf Fremdsuggestion beruhen. Eine auf Suggestion beruhende, nicht erlebnisbasierte Aussage aufzudecken, bedarf spezieller Kenntnisse der Aussagepsychologie im Sexualstrafrecht. Im Regelfall wird bei Sexualdelikten und mutmaßlich betroffenen Kindern immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt. Aufgrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung als Anwalt bei der Verteidigung gegen Sexualdelikts-Vorwürfe habe ich schon oftmals Mängel im Gutachten aufgedeckt und so für meine Mandanten auch bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht.

Die Ursachen für suggerierte Aussagen sind mannigfaltig. Diese Ursachen zu kennen, die Hinweise in der Akte zu sehen und/oder mit dem Mandanten zu erarbeiten und dann sicher im Rahmen der Hauptverhandlung auch für das Gericht überzeugend darzustellen, bedarf jahrzehntelanger Erfahrung in der Strafverteidigung gegen den Vorwurf von Sexualdelikten. Aber nicht nur die Erfahrung im Sexualstrafrecht ist für eine erfolgreiche Verteidigung wesentlich. Ein Anwalt ohne sichere Kenntnisse der Aussagepsychologie ist bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, der auf Suggestion beruht, verloren. Ein solcher Anwalt verteidigt Sie ins Gefängnis. Rechtsanwalt Axmann bildet sich aufgrund des Kanzleischwerpunkts Sexualdelikte seit Jahren regelmäßig gezielt in Aussagepsychologie fort.

Im Falle der falschen Anschuldigung ist die Vertretung durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht unerlässlich. Sollten Sie eines Sexualdeliktes beschuldigt sein, garantiere ich Ihnen kompromisslosen Kampf zum Beweis Ihrer Unschuld. Vorurteilsfreie Hilfe und Beratung zeichnen meine Kanzlei aus. Ergeben sich bereits im Ermittlungsverfahren Ansätze für eine erfolgreiche Einstellung, werde ich diese nutzen und das Verfahren zur Einstellung bringen!

Tatbestand sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB

Des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer

  1. sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen zulässt.
  3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht

Unbestritten haben Kinder vorbehaltlos von Gesellschaft und Staat geschützt zu werden. Dennoch ist Kritik an § 176 Abs. 1 Nr. 3 StPO geboten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen von § 176 Nr. 3 StGB auch Versprechen erfasst sein, wenn der Versprechende selbst nicht in der Lage ist, das Versprechen zu erfüllen. Es soll ausreichen, wenn der Versprechende es für möglich hält, dass der Versprechensempfänger das Versprechen ernst nehmen könnte. Wir haben mithin eine Tat ohne Opfer. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stuft diese opferlosen Taten dann auch noch als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein. Es wird in der einschlägigen Fachliteratur vertreten, dass sich ein derartiger Kriminalisierungswahn jeglicher rationalen Stellungnahme entzieht. Trotz der Kritik sehen sich die Staatsanwaltschaften nicht gehindert, auch Taten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuklagen und die Gerichte, diese zu verurteilen.

 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechentatbestand. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, die Höchstgrenze fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. In der Gesellschaft ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern emotional besetzt. In den Augen der meisten Menschen wird jemand, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt wird, direkt abgestempelt. Diese Vorverurteilung erlebe ich als Anwalt oft auch seitens der Ermittlungsbehörden. Nicht selten sehe ich bei der Strafverteidigung gegen Sexualdelikte, dass einem Beschuldigten die rechtsstaatlichen Rechte abgesprochen werden. Es ist für mich als Anwalt im Bereich der Sexualstraftaten immer wieder eine besondere und auch persönliche Herausforderung, die ich gerne annehme, die Rechte meiner Mandanten zu schützen und zu wahren.

Es steht außer Frage, dass Kinder des besonderen Schutzes und der Fürsorge der Gesellschaft bedürfen. In Vergessenheit gerät hierbei gerne, dass auch der Beschuldigte eines sexuellen Missbrauchs von Kindern des dringenden Schutzes seiner Verfahrensrechte bedarf und einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren hat. Die Justiz und unsere Gerichte scheinen immer mehr zu vergessen, dass ebenso wie der Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oftmals zu Unrecht erhoben wird.

Je früher Sie einen auf Sexualdelikte spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, desto höher sind die Chancen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Rechtsanwalt Axmann verfügt nicht nur über jahrzehntelange Praxis im Sexualstrafrecht, sondern hat sich auch gezielt seit Jahren in der Verteidigung insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Situation fortgebildet. Mit diesem Spezialwissen ist dem Vorwurf jeder Art von Sexualdelikten bereits im Ermittlungsverfahren entgegenzutreten und nach Möglichkeit das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Altersschutzgrenze bei sexuellem Missbrauch im Sexualstrafrecht

Wie bereits oben ausgeführt, sind Kinder alle jungen Menschen unter 14 Jahren. Auch wenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Altersschutzgrenze bedingungslos gelten soll, so ist sie doch immer wieder Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. So finden sich in der Entscheidung BGH 2 StR 355/13 Zweifel an der Berechtigung der Strafdrohung bei einer Altersgrenze von 14 Jahren in Fällen der frühen Reifung eines dreizehnjährigen Mädchens und der freiwilligen Aufnahme einer sexuellen Beziehung auf dessen Initiative. In dieser Entscheidung wird die Frage angesprochen, aber offengelassen, ob die Altersschutzgrenze von 14 Jahren noch zeitgemäß ist.

Hinzukommen muss neben dem objektiv kindlichen Alter des oder der Sexualpartner auch der subjektive Tatbestand in der Form der Kenntnis des/der Beschuldigten von dem Alter des Sexualpartners. Fälle, in denen unter 14-Jährige unter Angabe falschen Alters mit Erwachsenen Beziehungen eingehen, sind immer wieder Gegenstand meiner anwaltlichen Tätigkeit. In diesen Fällen ist die Ausgestaltung der Beziehung und die Frage, ob vom Erscheinungsbild der oder die Partner einem Kind gleichzusetzen ist, entscheidungserheblich für die Frage der Kenntnis des Alters. Kann dargelegt werden, dass der/die Beschuldigte aus seiner Sicht der Dinge „zutreffend“ davon ausgehen konnte, dass es sich um einen Sexualpartner oberhalb der Altersschutzgrenze handelt, liegt der subjektive Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht vor. In Fällen, in denen „Kinder“ sich mit gefälschten Ausweisen als Erwachsener ausgeben, um sich freiwillig zu prostituieren, ist für den Beschuldigten die entscheidende Frage, ob er/sie das kindliche Alter hätte erkennen können und müssen. Kann der/die Beschuldigte darlegen, über das tatsächliche Alter des Partners beziehungsweise der Sexualpartnerin getäuscht worden zu sein, liegt der subjektive Tatbestand nicht vor. Ohne Vorliegen des subjektiven Tatbestands, sprich der Vorstellung des/der Beschuldigten von dem kindlichen Alter des oder der Sexualpartner entfällt eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs. Gerade auf der Ebene des subjektiven Tatbestands liegt in vielen Fällen des angeblichen Kindesmissbrauchs erhebliches Verteidigungspotenzial für eine erfolgreiche Freispruchverteidigung.

Ein „Klassiker“ sind auch die Anzeigen der „braven“ Schülerin. Da ist die „brave“ Schülerin, von der die Eltern nicht einmal ansatzweise erahnen, wie sie ihre Wochenenden und Freizeit verbringt. Eskortiert von ihren Eltern, kommt diese „brave“ Schülerin zur Anzeigeerstattung. In den Ermittlungsakten finden sich dann regelmäßig kindliche Fotos der „braven“ Schülerin. Diese Fotos sollen den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf nahm, dass das „Opfer“ unter 14 Jahren war. Das könnte vielleicht richtig sein, wenn der Beschuldigte das „Opfer“ mit diesem Erscheinungsbild wahrgenommen hätte. Tatsächlich hat der Beschuldigte aber nicht im Entferntesten das Mädchen auf den Bildern wahrgenommen. Der Beschuldigte hat nachts aus einer Disco eine stark geschminkte und aufreizend gekleidete Person mit nach Hause genommen. Diese Person ähnelt der „braven“ Schülerin auf den Bildern gar nicht. Wenn Sie bei dieser Ausgangslage einen „netten“ Rechtsanwalt beauftragen, legt er Ihnen vielleicht beruhigend die Hand auf die Schulter, verteidigt Sie aber zielsicher in den Knast. Nur ein auf Sexualstraftaten spezialisierter Anwalt beherrscht die strafprozessualen Maßnahmen, um bei dieser Ausgangssituation Ihre Freiheit zu wahren. Rechtsanwalt Axmann verteidigt seit Jahrzehnten gegen Vorwürfe von Sexualdelikten und weiß exakt, welche Hebel wann und wie anzusetzen sind, um Verfahren bei falschen Verdächtigungen gezielt zur Einstellung oder zum Freispruch zu bringen.

Tathandlungen: Sexuelle Handlungen im Sinne § 176 StGB

Nach gefestigter Rechtsprechung liegen sexuelle Handlungen vor, wenn diese bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Um zu einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs zu führen, müssen diese Handlungen zusätzlich von „einiger Erheblichkeit“ sein. Der BGH hat Erheblichkeit angenommen bei dem Entblößen des Geschlechtsteils in der Absicht, sich hierdurch oder durch die Reaktion sexuell zu erregen (BGH 2 StR 580/16) oder bei beischlafähnlichen Bewegungen gegenüber einem Kind.

Schwierig wird es mit der Einordnung bei äußerlich ambivalenten Handlungen. Sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen. Diese ambivalenten Handlungen können ebenfalls tatbestandsmäßig sein. Zur Beurteilung der Frage, ob hier eine sexuelle Handlung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Zu diesen Umständen gehören die Zielrichtung des Beschuldigten und seine sexuellen Absichten. Der Sexualbezug kann sich aus der Motivation des Beschuldigten, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, ergeben. Bezüglich der Erheblichkeit ist auch auf Art, Intensität, Dauer und eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung abzustellen. Nach diesen Grundsätzen hat der BGH eine erhebliche sexuelle Handlung bei einer länger andauernden Berührung des Schamhügels unter der Bekleidung bejaht (BGH 3 StR 44/20). Die Erheblichkeit kann fehlen, bei einem erzwungenen Kuss (BGH 2 StR 575/05). Der einmalige, kurzzeitige und wenig intensive Griff an die bedeckte kindliche Brust eines neunjährigen Mädchens stellt nach dem BGH keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit dar (BGH 2 StR 490/18).

Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB

Der sexuelle Missbrauch gem. § 176 StGB ist seit dem 01.07.2021 ein Verbrechenstatbestand. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr, die Höchststrafe fünfzehn Jahre. Gemäß § 176 Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt ist und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist.

Nachdem der Gesetzgeber die minderschweren Fälle im Jahre 2004 gestrichen hatte, hat er diese Ausnahmeregelung im Jahre 2021 eingeführt. Eine Regelung, die durchaus zu begrüßen ist. Die anwaltliche Praxis muss sich nicht mehr mit Fällen von Kindern und Jugendlichen beschäftigen, die sich selbst ausprobieren wollen. Nach der bis 2021 geltenden Rechtslage klagte die Staatsanwaltschaft regelmäßig Fälle an, in denen 13-Jährige Beziehungen mit 14- und 15-Jährigen unterhielten. Auch der Gesetzgeber scheint erkannt zu haben, dass Jugendliche und Kinder, die sich von ihrer Entwicklung her als gleichberechtigte Partner auf einer Stufe stehend empfinden, weder in ein Strafgesetzbuch gucken, noch sich Gedanken über eine Altersschutzgrenze machen und das einvernehmlich sexuelle Sich-Ausprobieren innerhalb dieser Gruppen schlichtweg nicht strafbar ist.

Strafbarkeit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176c StGB

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft. Die Höchststrafe beträgt auch hier fünfzehn Jahre.

Nach dem Gesetz darf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies macht es im Falle einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nahezu unmöglich, noch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe zu erreichen. Natürlich können Sie mit ihrer Verteidigung den „netten Anwalt von nebenan“ beauftragen. Die Chance für eine empfindliche Haftstrafe liegt in diesem Fall bei 100 %. Um bei einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern noch eine Bewährungsstrafe zu erstreiten, ist die Verteidigung durch einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Nur ein Verteidiger wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, der seit Jahrzehnten gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt, kennt die strafprozessualen Möglichkeiten, um für Sie beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor Gericht noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass es seit der Sexualstrafrechtsreform 2021 keinen minderschweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mehr gibt. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern sah in der alten Regelung des § 176a StGB noch minderschwere Fälle vor. Der minderschwere Fall wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu bestraft. Mit der Reform der Sexualdelikte 2021 wurde der minderschwere Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abgeschafft. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist im Falle des Vorliegens eines Deliktes immer auf das Recht zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat abzustellen.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176c StGB

§ 176c StGB – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und

a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder

b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,

3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornografischen Inhalts (§ 11 Abs. 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt wurde, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 wäre.

In der anwaltlichen Praxis kommen die Taten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1–3, die Wiederholungstat, Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlung und die gemeinschaftliche Tatbegehung am häufigsten vor. Daher soll im Rahmen dieses Textes auch nur auf diese eingegangen werden.

 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern als Wiederholungstat gem. § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Damit eine Wiederholungstat im Sinne des § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, muss der Beschuldigte innerhalb von fünf Jahren nach einer einschlägigen Verurteilung erneut eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern begehen. Die 5-Jahres-Frist wird nicht ab der vorherigen Tat, sondern ab dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über die vorherige Tat berechnet. Um das Tatbestandsmerkmal „wegen einer solchen Straftat“ zu erfüllen, ist es unerheblich, ob die frühere Verurteilung als Täter oder als Beihelfer erfolgte.

 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, § 176c Abs. 1 Nr. 2a u. b StGB

Täter einer Tat nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur eine Person über 18 Jahren sein. Problematisch in der Abgrenzung sind immer wieder die beischlafähnlichen Handlungen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine beischlafähnliche Handlung beim Eindringen in den Scheidenvorhof bereits gegeben. Ein Endringen liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel ein Finger in Kontakt mit dem Scheidenvorhof kommt (so: BGH 2 StR 345/17).

Die Handlungen müssen jedoch von „Erheblichkeit“ sein. Nicht erheblich und daher nicht tatbestandsmäßig sind nach dem BGH Zungenküsse oder das Eindringen mit dem Daumen in den Mund (BGH 2 StR 419/18).

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern durch Beischlaf oder ähnliche Handlungen ist bei der Verteidigung gegen den Vorwurf von Sexualdelikten eine der am häufigsten vorkommenden Deliktsformen. An anderer Stelle auf dieser Seite wurde bereits darauf hingewiesen, dass gerade bei diesem Sexualdelikt eine erhebliche Quote an falschen Verdächtigungen zu verzeichnen ist. Um aufzudecken, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder nicht, bedarf es sicherer Kenntnisse des Sexualstrafrechts und der Aussagepsychologie. Nur ein seit Jahrzehnten im Bereich der Sexualdelikte erfahrener Rechtsanwalt, der sich wie Rechtsanwalt Axmann konsequent in Aussagepsychologie weiterbildet, ist in der Lage, anhand der Akte die Hinweise für eine falsche Beschuldigung herauszuarbeiten.

 

Gemeinschaftliche Tatbegehung gem. § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gemeinschaftliches Handeln setzt voraus, dass mindestens zwei Personen vor Ort mit derselben Zielrichtung handeln. Diese Personen müssen entweder zusammen auf das Kind einwirken oder sich physisch oder psychisch täterschaftlich unterstützen.

Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt § 176a StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. a) Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt (§ 176a Abs. 1 StGB)

 

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen vor einem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder mit Dritten vornimmt. Das Kind muss den Vorgang wahrnehmen. Hierzu reicht es beispielsweise aus, wenn es die per Internet übertragene sexuelle Handlung des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.

Unter § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen etwa Fälle des sogenannten „Posings.“ Das heißt, das Kind wird dazu zu veranlasst, obszöne Stellungen ohne Berührung am eigenen Körper anzunehmen.

§ 176a Abs 1 Nr. 3 StGB erfordert ein „Einwirken“, sprich dem Kind müssen pornografische Inhalte tatsächlich zur Kenntnis gebracht werden und es muss diese Inhalte auch wahrnehmen, auch wenn es diese Inhalte in der sexuellen Bedeutung nicht versteht.

Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen des sexuellen Missbrauchs gem. § 176b StGB

§ 176b StGB stellt die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe. Strafandrohung sind drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Ziel des Gesetzgebers war es, das sogenannte „Cybergrooming“ unter Strafe zu stellen. Unter Cybergrooming versteht man eine meist über digitale Kommunikationsmedien vermittelte Kontaktaufnahme mit Kindern und Einwirken auf diese, mit dem Ziel dies zu Handlungen nach §§ 176, 176a StPO zu bewegen. Für die Tatbestandsmäßigkeit ist absichtliches, zielgerichtetes Handeln erforderlich.

Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch

Bis zum Jahre 2013 ruhte die Verjährung bis zum Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren bei mutmaßlichen Geschädigten. Bei der Sexualstrafrechtsreform 2013 ging der Gesetzgeber davon aus, dass aufgrund des geringen Alters des Tatopfers besondere Regelungen zur Verjährung erforderlich seien. Die Verjährung begann erst ab dem 21. Lebensjahr des mutmaßlichen Tatopfers zu laufen. Legte man dann eine Verjährungsfrist von zehn Jahren zugrunde, trat Verjährung häufig erst mit dem 31. Lebensjahr des Tatopfers ein.

Dem Gedanken, dass der Entschluss, Sexualstraftaten zur Anzeige zu bringen, nicht selten erst nach Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst wird, hat der Gesetzgeber in der Sexualstrafrecht-Reform 2017 erneut Rechnung getragen. Seit dem 01.07.2021 ruht die Verjährung von Sexualdelikten wie sexueller Missbrauch und Vergewaltigung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Die Sexualdelikte, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Sexualstrafrechtsreform noch nicht verjährt waren, fallen unter die jeweils neuen Verjährungsfristen. Sexualdelikte, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Reform verjährt waren, bleiben verjährt. Für Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, wie der schwere sexuelle Missbrauch, beträgt die Verjährung zwanzig Jahre. Eine angebliche Tat kann also bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen und gleichwohl von den Strafverfolgungsbehörden mit entsprechendem Eifer und Aufklärungswut verfolgt werden. Insbesondere problematisch sind hier die Fälle der Suggestion und Autosuggestion. So ist es gerade für behauptete, lange zurückliegende Taten äußerst schwierig herauszufinden, ob diese auf tatsächlich Erlebtem oder auf Suggestion beruhen. In meiner anwaltlichen Tätigkeit erlebe ich immer wieder vermeintliche Opfer mit einer suggestiblen Persönlichkeit, die nach Jahrzehnten tatsächlich an einen eigenen, erlebten sexuellen Missbrauch glauben. Dieser Glaube beruht jedoch oft nicht auf tatsächlichem Erleben. Dies zu erkennen und zu diagnostizieren, bedarf Spezialkenntnisse im Sexualstrafrecht und in Aussagepsychologie.

Untersuchungshaft und sexueller Missbrauch

Es ist darauf hinzuweisen, dass in letzter Zeit immer mehr zu beobachten ist, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs und des schweren sexuellen Missbrauchs mit dem Argument der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge den Haftgrund der Fluchtgefahr unterstellen.

Hinzu kommt, dass die gesellschaftliche und politische Diskussion immer mehr dazu führt, beim Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs per se eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dieser gesellschaftlichen Diskussion können sich leider auch Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht entziehen. Mit der Sexualstrafrechtsreform 2021 wurde die Vorschrift des § 112a StPO nochmals geändert. Diese Vorschrift ermöglicht vorbeugende Maßnahmen der Sicherungshaft, wenn weitere erhebliche Straftaten des Beschuldigten zu befürchten sind. Sexualdelikte wie sexueller Missbrauch wurden in diese Vorschrift mit aufgenommen. Vermeidung der Untersuchungshaft ist in vielen Fällen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs immer wieder eine meiner Aufgaben als Strafverteidiger.

Strafverteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der erste Schritt bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ist wie bei allen Sexualdelikten die Beantragung der Akteneinsicht. Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung bei der Polizei erhalten, so sage ich als Ihr Anwalt diesen Termin für Sie ab. In der Akte verschriftlichte oder mittlerweile als Videovernehmungen aufgezeichnete Vernehmungen des behaupteten Sexualdeliktes sind unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten auf ihre Erlebnisbasiertheit zu prüfen. Es ist bei Sexualdelikten mit kindlichen Zeugen Standard, dass bereits die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholt. Auch wenn ein Gutachter objektiv sein soll, so entscheidet oft die Auswahl des Gutachters über den Ausgang des Strafverfahrens bei Sexualdelikten. Ein im Sexualstrafrecht erfahrener Anwalt, wie Rechtsanwalt Axmann, schöpft alle strafprozessualen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft bei der Gutachterauswahl aus. Sind neben einer Aussage weitere Beweismittel bekannt, ist gerade bei Sexualdelikten abzuwägen, wann diese in das Verfahren eingeführt werden. Gerade bei weiteren Zeugen, aber auch bei anderen Beweismitteln, die den Mandanten entlasten, ist nicht nur die Frage, ob diese vorhanden sind, sondern auch die Frage wann und wie diese Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden, eine ganz entscheidende Frage. Strafverteidigung ist nicht nur Kampf, sondern auch Taktik. Die richtige Vorgehensweise, die richtige Art und Weise und der richtige Zeitpunkt der Präsentation von Beweismitteln durch den Strafverteidiger ist gerade bei der Verteidigung gegen Sexualdelikte für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Gute Argumente und gute Beweismittel, zum falschen Zeitpunkt präsentiert, verpuffen. Nur einem Anwalt, der wie Rechtsanwalt Axmann seit Jahrzehnten erfolgreich gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt, sind die Feinheiten und Besonderheiten von Sexualstrafverfahren so geläufig, dass er zielsicher und punktgenau die entscheidenden Argumente zum richtigen Zeitpunkt präsentieren kann. Nur durch jahrzehntelange Erfahrung im Sexualstrafrecht und Kenntnisse der Feinheiten der Aussagepsychologie ist eine erfolgreiche Verteidigung bei Sexualdelikten gerade bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat gegen Kinder gewährleistet. Rechtsanwalt Axmann verfügt über diese Erfahrung und Kenntnisse.

 

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